Gütersloh. Die Polizei hat am Wochenende einen 28-jährigen Mann in der Gütersloher Innenstadt festgenommen. Laut Angaben der Beamten fiel der 28-Jährige zuvor bereits einer Streifenwagenbesatzung auf, als er mit einem E-Scooter ohne Versicherungskennzeichen auf der Münsterstraße in Richtung Berliner Straße unterwegs war. Die Polizisten erkannten den Mann, der schon in der Vergangenheit aufgrund „einer Vielzahl von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten sowie einigen Widerständen“ aufgefallen war.
Die Polizisten gaben ihm Anhaltesignale, woraufhin der Mann allerdings seinen E-Scooter wendete und versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen. Ein aufmerksamer Zeuge bemerkte den Fluchtversuch und hinderte den E-Scooter-Fahrer an seiner Weiterfahrt in die Fußgängerzone.
Daraufhin schlug der 28-Jährige den 30-jährigen Zeugen unvermittelt mehrfach, sodass der Mann stürzte und dabei leicht verletzt wurde. Im gleichen Moment trafen die Polizeibeamten ein. Der 28-Jährige lief laut einer Mitteilung daraufhin mit geballten Fäusten auf die beiden Beamten zu.
Polizisten ziehen Dienstwaffe und Taser
„Da nicht zu erkennen war, ob der Mann etwas in seinen Händen hielt, zogen die Polizisten eine Dienstwaffe und ein Distanzelektroimpulsgerät (Taser)“, heißt es von der Polizei weiter, „und drohten den Einsatz des Tasers verbal sowie mit einem Warnimpuls an.“
Der 28-Jährige ließ sich danach mit Handfesseln fixieren und in Gewahrsam nehmen. Der leicht verletzte 30-jährige Zeuge in ein Gütersloher Krankenhaus gebracht.
Da der Verdacht bestand, dass der Tatverdächtige unter dem Einfluss von Drogen stand, entnahm ihm ein Arzt nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Bielefeld eine Blutprobe. Zudem wurde der E-Scooter wegen des Verdachts des Diebstahls sichergestellt.
Polizei Gütersloh leitet Ermittlungsverfahren ein
Der Mann musste zur Verhinderung weiterer Straftaten im polizeilichen Gewahrsam bleiben. Gegen ihn ist ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung, Verdacht des besonders schweren Falls des Diebstahls, Verdacht des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet worden.

