Selbstbestimmungsgesetz

Geschlechtsänderung im Kreis Gütersloh: Erste Anmeldungen liegen vor

Wer seinen Vornamen oder sein Geschlecht im Pass ändern lassen wollte, musste etliche Hürden nehmen. Ein neues Gesetz erleichtert das – in Gütersloh macht sich das bereits bemerkbar.

Das Gütersloher Standesamt rechnet mit 20 Anträgen in den ersten Monaten. | © Peter Steffen

Celina Allard
20.08.2024 | 20.08.2024, 14:08

Kreis Gütersloh. Wer bisher sein Geschlecht offiziell ändern lassen wollte, musste einige Hürden überwinden. Dank des Selbstbestimmungsgesetzes soll die Änderung des Geschlechtseintrags leichter werden. Das tritt ab dem 1. November in Kraft, die Anmeldungen dazu können aber seit dem 1. August abgegeben werden. Die „Neue Westfälische“ hat bei den Städten nachgefragt, wie viele Menschen eine Erklärung zur Geschlechtsänderung bereits angemeldet haben.

Schon acht Anmeldungen in Gütersloh

„Hier beim Standesamt Gütersloh sind bisher acht Anmeldungen eingegangen. Beratungen dazu wurden weitaus mehr per Mail und Telefon durchgeführt“, heißt es von der Leiterin des Standesamts Gütersloh, Claudia Wiegelmann.

„Wir rechnen so mit etwa 20 Anmeldungen in den ersten Monaten, ab 2025 ist das erste Interesse bestimmt abgearbeitet.“

Dann werde sich die Zahl der Anmeldungen und späteren Erklärungen auf etwa zehn pro Monat und bis in etwa drei Jahren auf etwa 20 im Jahr reduzieren.

Mehr Änderungen als in den vergangenen Jahren

Damit zeigt das Selbstbestimmungsgesetz in Gütersloh definitiv seine Wirkung - denn in den vergangenen Jahren hätten durchschnittlich etwa zehn Menschen pro Jahr ihr Geschlecht geändert. Dies sei sicher den erheblichen rechtlichen Hürden geschuldet, sagt Wiegelmann.

Betroffene mussten bisher eine langwierige und kostspielige Prozedur über sich ergehen lassen. Zwei unabhängige Gutachten mussten in einem Gerichtsverfahren vorgelegt werden. Das rechtskräftige Urteil wurde dann dem zuständigen Standesamt mitgeteilt.

Erste Anfragen auch in Rietberg

Auch in Rietberg findet das Selbstbestimmungsgesetz Anklang, schreibt Stadtsprecher Jürgen Wolgemuth. „Wir haben seit dem 1. August vier Anfragen.“ Schwierig sei dagegen, zu sagen, wie viele Anträge noch folgen werden. „Wir glauben, es werden wohl nicht so viele sein, sonst wären die Anfragen eventuell schon jetzt höher“, schreibt der Pressesprecher.

In Rheda-Wiedenbrück seien bereits eine „handvoll Anmeldungen“ eingegangen, schreibt Stadtsprecherin Lena Henkenjohann. Genauer konnte sie nicht werden. Sie schreibt nur, dass in der Vergangenheit „etwa ein Fall pro Jahr bearbeitet wurde“.

In einigen Städten im Kreis Gütersloh gibt es noch keine Nachfrage

In Harsewinkel, Verl und Herzebrock-Clarholz dagegen sind bisher keine Anmeldungen eingegangen. Hier waren Geschlechtsänderungen aber auch in den vergangenen Jahren eher Ausnahmen, schreibt Pressesprecherin Stephanie Nölke aus Harsewinkel.

„In den letzten zehn Jahren hatten wir schätzungsweise fünf Fälle. Daher rechnen wir auch nach/mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht mit vielen beziehungsweise vermehrten Anträgen.“ In Verl und Herzebrock-Clarholz habe es in den vergangenen Jahren keine Änderungen des Geschlechts gegeben.

INFORMATION


Das müssen Betroffene wissen

Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe ihres Geschlechts in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

Die Geschlechtsangabe kann weiblich, männlich oder divers lauten oder es kann auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden.

Mit der Erklärung sind ein neuer Vorname oder mehrere Vornamen, dem gewählten Geschlecht entsprechend, zu bestimmen.

Die Absicht zur Erklärung muss mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung bedarf der eigenhändigen Unterschrift und kann dem Standesamt im Original, per Fax oder per E-Mail (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen) übermittelt werden.

Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung kann dann die Abgabe der eigentlichen Erklärung erfolgen.