Irgendwas kann auf Reisen ja immer schiefgehen. Wer einen Urlaub bucht, hofft womöglich, bloß nicht krank zu werden. Und der Flug möge bitte auch nicht ausfallen. Doch wer rechnet schon damit, im Hotel von Nagetieren um den Schlaf gebracht zu werden?
So ging es einem Mann, der für sich und seine Familie eine zweiwöchige Pauschalreise nach Kreta für mehr als 5.000 Euro gebucht hatte. Im Hotel kam dann das böse Erwachen: nachts knabberten und kratzten die Nager so laut an den Zimmerwänden, dass die Familie keinen erholsamen Schlaf bekommen konnte und nach vier Nächten in ein anderes Zimmer umzog.
Immerhin konnte der Mann deshalb aber zumindest eine anteilige Rückzahlung des Reisepreises erwirken. So entschied das Amtsgericht München (Az.: 223 C 17811/24). Über das Urteil informiert jetzt der Deutsche Anwaltverein.
Kläger konnte nächtliche Nagetierstörung glaubhaft darstellen
Laut dem beklagten Reiseveranstalter war ein Nagetierbefall im Hotel nicht erwiesen gewesen. Die Schilderungen des Mannes befand das Gericht aber für glaubhaft genug. Denn er konnte detailliert und nachvollziehbar von der nächtlichen Lärmbelästigung berichten.
Zudem hatte der Kläger Bilder gemacht, die zeigten, dass das Ersatzzimmer deutlich kleiner war als das ursprüngliche Zimmer. Aus Sicht des Amtsgerichts würde niemand Verständiges so eine Verschlechterung in Kauf nehmen, wenn es vorher keinen Mangel gab.
Das Gericht entschied daher auf eine Reisepreisminderung für die ersten vier Tage um 45 Prozent. Der Urlauber bekam damit eine Summe von 684 Euro vom Reiseveranstalter zurück.
Für Schadenersatz reichte es nicht
Womit der Kläger aber nicht durchkam: Er wollte zusätzlich einen Schadenersatz in Höhe von gut 850 Euro, weil die aufgewendete Urlaubszeit nutzlos gewesen sei. Die entgangene Urlaubsfreude war für das Gericht aber nicht erheblich genug. Außerdem sprach gegen einen Schadenersatz, dass die Familie nur in den Nächten beeinträchtigt wurde, tagsüber aber alle Leistungen ohne Mängel waren.