Advent, Advent

Weihnachtsdeko und Lichterglanz: Was ist erlaubt, was nicht?

Dekorationen im Außenbereich müssen gut gesichert sein: Bei Schäden durch herumfliegende Gegenstände haften Mieter oder Eigentümer ohne entsprechende Versicherung. | © Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn

27.11.2025 | 27.11.2025, 14:24

Sie funkelt, glitzert und leuchtet: Für viele Menschen gehört weihnachtliche Dekoration einfach dazu, um in besinnliche Stimmung zu kommen. Andere fühlen sich davon womöglich gestört. Was ist eigentlich erlaubt - und wo kann die Grenze des Zumutbaren tatsächlich überschritten sein?

«Wenn man sich eine Lichterkette ans Fenster hängt, gehört das zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung», sagt Walter Eilert, Präsident des Landes-Eigentümerverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen. Aber nur solange etwa grelles Blinken nicht die Nachbarn nervt oder um den Schlaf bringt. «Nachbarn können sich nur dann über Weihnachtsbeleuchtung beschweren, wenn ihr Grundstück davon direkt ausgeleuchtet wird oder grelle Lichter beispielsweise direkt ins Schlafzimmer strahlen», so Eilert weiter.

Empfehlenswert ist es deshalb, die Lichter mit einer Zeitschaltuhr zu versehen, damit sie etwa in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr aus bleiben. Das ist auch mit Blick auf die eigene Stromrechnung sinnvoll.

Rücksichtnahme oberstes Gebot

Auch Balkon, Garten und Terrasse dürfen dem Landesverband zufolge nach den eigenen Vorstellungen dekoriert werden, sofern Nachbarn nicht belästigt werden. Wichtig: Die Deko sollte dabei gut gesichert werden, damit sie bei Unwetter nicht abhebt. Kommen Dritte andernfalls durch herumfliegende Gegenstände zu Schaden, haften Mieter oder Eigentümer dafür, sofern keine private Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Mieterinnen und Mieter sollten außerdem darauf achten, dass die Dekoration vollständig und rückstandslos zu entfernen ist. Muss etwa zur Sicherung der Gegenstände in die Fassade oder die Balkonbrüstung gebohrt werden, benötigt es dazu die Genehmigung des Vermieters.

Auch Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus dürften grundsätzlich mit dekoriert werden, solange Fluchtwege freibleiben und Nachbarn dadurch nicht behindert oder gestört werden, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. «Der Adventskranz an der eigenen Wohnungstür ist insofern kein Problem.» Von Duftkerzen, Weihrauch oder Zimtspray ist im Flur aber abzusehen.

Vorsicht mit echten Kerzen

Apropos Kerzen: Wer echte Exemplare am Adventsgesteck oder dem Weihnachtsbaum wünscht, sollte diese niemals unbeaufsichtigt brennen lassen. Darauf weist Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), hin. Rund um die Weihnachtszeit nimmt die Zahl der Feuerschäden traditionell zu.

Geraten Möbel, Deko, sonstige Einrichtungsgegenstände oder Geschenke dennoch in Brand, kommt die Hausratversicherung für den Schaden auf. Nimmt das Gebäude Schaden, greift die Wohngebäudeversicherung. Wichtig ist aber in jedem Fall, Brandschäden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, so der GDV.