Verfolgungsjagd

Flucht vor Polizei: Unbeteiligter klagt wegen Nötigung

Wildwest auf der Straße: Manchmal ereignen sich haarsträubende Sachen, wie etwa eine Verfolgungsjagd - in einem Fall klagte ein Unbeteiligter wegen Nötigung. | © Franziska Gabbert/dpa-tmn

05.09.2025 | 05.09.2025, 00:13

Eine Verfolgungsjagd mit der Polizei durch die Innenstadt ist zwar krimireif und eine gefährliche Handlung, aber nicht zwingend auch eine Nötigung. Denn diese setzt voraus, dass die Handlung speziell auf die betroffene Person ausgerichtet war. Etwa wie im Fall eines Bedrängens mit dichtem Auffahren und Dauerbetätigung der Lichthupe. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 5 ORs 41/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, auf die der ADAC hinweist.

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der in der Stadt viel zu schnell fuhr. Die Raserei bemerkte eine Polizeistreife, die daraufhin den Mann mit einem Signal zum Anhalten bringen wollte. Das ignorierte der Mann nicht nur, sondern gab noch einmal Gas und wollte flüchten.

Anstatt für eine Kontrolle anzuhalten, trat der Mann aufs Gas

Seine Geschwindigkeit wurde so hoch, dass die Polizei ihre Verfolgung aus Sicherheitsgründen abbrach. Der Mann bog dann rechts in eine Straße ein, aus der sich ein anderes Auto näherte. Dessen Fahrer musste extrem stark abbremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Allerdings merkte sich der Mann das Nummernschild des Flüchtenden und erstattete im Nachgang Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr.

Die Sache ging für den flüchtenden Fahrer vor dem Amtsgericht wie folgt aus: Er bekam eine Geldstrafe und man untersagte ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs für ein halbes Jahr. Der Raser war damit nicht einverstanden und legte Revision ein.

Hat die Revision des Flüchtenden tatsächliche eine Auswirkung?

Damit hatte er Erfolg vor dem OLG Hamm, denn dieses hob das Urteil auf. Die Richter waren der Ansicht, dass nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB, Paragraf 240) ist. Demnach muss der Verstoß genau darauf ausgerichtet sein, auf den anderen einzuwirken. Doch dies war im vorliegenden Geschehen nicht der Fall.

Zwar hatte der flüchtende Raser den anderen Autofahrer aufgrund seiner Fahrweise in Gefahr gebracht. Doch: Das war nicht das eigentliche Ziel seiner Fahrweise, sondern dessen Folge. Eigentliches Ziel sei es gewesen, der Polizeikontrolle zu entkommen. So wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Sache aber zurückverwiesen, um eine mögliche Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu prüfen.