Private Veranstalter von Wochenmärkten können sich nicht gegen die Übernahme der Aufgabe durch Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wehren. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Mittwoch in Münster hingewiesen. Im konkreten Fall war die Organisatorin des Wochenmarktes in Velbert im Kreis Mettmann gerichtlich gegen die Marktfestsetzung der Stadt vorgegangen. Velbert betreibt seit dem 1. April 2022 den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung wieder selbst. Davor lag die Aufgabe seit 2004 in privater Hand. Laut NRW-Gemeindeordnung hat die Antragstellerin aber darauf keinen Anspruch. Das OVG folgte damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der Vorinstanz. Der Eilbeschluss ist nicht anfechtbar. (Az.: 4 B 441/22).
Zur Begründung teilte das OVG mit, dass in NRW traditionelle kommunale Wochenmärkte auf zentralen öffentlichen Flächen veranstaltet werden, ohne dass dadurch die zulässigen Grenzen des wirtschaftlichen Engagements der Kommunen überschritten werden. Vielmehr dienen die Angebote als Wirtschaftsförderung. Auch wenn eine Gemeinde die Aufgabe wie im Fall Velbert für eine gewisse Zeit nicht wahrgenommen habe, ändere dies nichts an der Rechtslage.
Einer Auswahlentscheidung zwischen der privaten Antragstellerin und der Stadt als Marktveranstalterin habe es daher nicht bedurft, so der 4. Senat des OVG. Laut Gemeinderecht sei es unerheblich, ob solche Märkte durch private Anbieter besser oder wirtschaftlicher organisiert werden können.
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