Zuvor war ein Schlichtungsversuch der 21. Zivilkammer unter dem Vorsitz von Landgerichtsvizepräsidentin Gisela Nagel an den völlig verhärteten Fronten – so streiten die Parteien in einem anderen Verfahren noch um das Erbe des Verstorbenen – gescheitert. Kläger und Beklagte beharrten auf einem Urteil.
Die Stiefmutter des Klägers, bei der es sich um die zweite Ehefrau des Verstorbenen handelt, hatte Manfred W. den Zugang zu dem aufgebahrten Leichnam mit der Begründung verweigert, es habe sich dabei um den Willen des Verstorbenen gehandelt. Dessen Kinder hätten sich zu Lebzeiten nicht um ihn gekümmert.
Das Landgericht wertete die Berufung des Sohns gegen das erstinstanzliche Urteil nun als zulässig, jedoch nicht begründet. Demnach stehe dem Kläger ein „Schmerzensgeld wegen der Versagung des Zugangs zum Leichnam seines Vaters zum Zwecke der persönlichen Verabschiedung am 20. Mai 2014“ nicht zu, heißt es im Urteil: „Einen besonders schweren, ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Eingriff, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.“
Zuvor hatte Richterin Nagel in der mündlichen Verhandlung deutliche Worte an die streitenden Parteien gerichtet: „Wir finden es traurig, dass solche Dinge vor Gericht kommen. Im Angesicht des Todes sollten jegliche Streitigkeiten zurückstehen.“